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Autohaus-Seevetal
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Allgemeine -Geschäfts-Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche
Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand:
01 /2002 I.
Zahlung 1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. II.
Lieferung und Lieferverzug 1.
Liefertemine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss. 2.
Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat
der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre. 3.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der
Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2
Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. 4.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. III.
Abnahme 1.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist. IV.
Eigentumsvorbehalt 1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt
der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf
Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht. 2.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer
sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden
kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 des
gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. V.
Sachmangel 1.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei
gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt
der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu
machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. VI.
Haftung 1.
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht würde,
so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf
den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Für
leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden
wird nicht gehaftet. 2.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung
des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt. 3.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. 4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. VII.
Gerichtsstand 1.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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